AG Düsseldorf - Urteil v. 20.07.11

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Zum Inhalt der Entscheidung: Bei relativer Fahruntüchtigkeit (0,59 Promille) und bereit seit über sechs Monaten andauernder amtlicher Verwahrung des Führerscheins kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, weil die Angeklagte ein Seminar für durch Alkohol aufgefallene Verkehrsteilnehmer besucht hat. 

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil vom 20.07.2011

125 Cs 51 Js 128/11-99/11

Tenor:


Die Angeklagte wird kostenpflichtig wegen des im Strafbefehl des AG Düsseldorf vom 18.02.2011 enthaltenen Vergehens der fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je Euro 80,00 verurteilt.

Der Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten seit der Rechtskraft des Urteils verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.

Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird angerechnet.

 

Aus den Gründen:

Die Angeklagte, die in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten ist, ist Schauspielerin und hat nach eigenen Angaben im Jahre 2011 noch kein Geld verdient. Im Jahre 2010 sollen es lediglich Euro 2.000,00 gewesen sein. Der Ehemann verdient zwischen Euro 6.000,00 und 7.000,00 netto und erhält - erfolgsabhängig - ein Bonus, der zwischen Euro 10.000,00 und 30.000,00 schwankt. Die beiden Kinder sind 11 + 13 Jahre alt. Für ein Kind aus erster Ehe zahlt der Angeklagte monatlich Euro 600,00 Unterhalt.

Die Angeklagte befuhr am 08.01.2011 gegen 23.25 Uhr mit dem PKW der Marke Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen (...) in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die X-Straße in Düsseldorf. Die Untersuchung der ihr am 09.01.2011 um 00.20 entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,59 ‰.

Die Fahruntüchtigkeit ergibt sich aus dem festgestellten Blutalkoholwert und den festgestellten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Die Angeklagte fuhr in sogenannten Schlangenlinien über eine längere Fahrtdauer. Sie nahm den neben ihr stehenden Polizeiwagen nicht wahr. Sie fuhr nach dem Anhalten an der Ampel mit starker Beschleunigung an, wobei sei wieder in Schlangenlinien fuhr. Laut Arztbericht war der Anschein des Alkoholgenusses leicht bis deutlich bemerkbar. Die Fahruntüchtigkeit hätte die Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

Dieser Sachverhalt steht rechtskräftig fest, nachdem die Angeklagte den Einspruch gegen den Strafbefehl des AG Düsseldorf vom 18.02.2011 in der Hauptverhandlung mit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt hat.

Die Angeklagte gibt im übrigen den Vorwurf zu.

Die Angeklagte hat sich hiernach eines fahrlässigen Vergehens nach § 316 StGB schuldig gemacht, da sie fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Das Gericht sah eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je Euro 80,00 für schuld- und tatangemessen an und hat hierbei zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten ist und den Vorwurf im wesentlichen eingeräumt und den Einspruch auf das Strafmass beschränkt hat.
Der Tagessatz beträgt Euro 80,00. Zwar verfügt die Angeklagte über kein eigenes Einkommen, jedoch hat sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann, der durchschnittlich insgesamt Euro 8.000,00 netto zur Verfügung hat. Abzüglich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den drei Kindern ergibt sich für die Angeklagte davon einen Betrag von ca. 2.400,00 Euro.

Das Gericht hat davon abgesehen, der Angeklagten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und den Führerschein einzuziehen. Zwar liegt ein Regelfall vor, jedoch hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Führerschein bereits seit dem 08.01.2011 sich in amtlicher Verwahrung befindet, dass lediglich eine relative Fahruntüchtigkeit mit einem BAK Wert von 0,59 ‰ vorliegt und dass die Angeklagte ein entsprechendes Seminar für im Verkehr durch Alkohol aufgefallene Verkehrsteilnehmer besucht hat. Der Führerschein befindet sich somit bereits ca. 6 1/2 Monate in amtlicher Verwahrung. Angesichts der Gesamtumstände reicht diese bereits abgelaufene Zeit aus, um die entsprechend erforderliche Wirkung bei der Angeklagten zu entfalten.

Gemäß § 44 StGB war jedoch ein Fahrverbot von 3 Monaten zu verhängen. Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist darauf anzurechnen. Hinsichtlich der restlichen Zeit hat die Angeklagte auf Entschädigungsansprüche verzichtet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.

(...)