LG Lübeck - Beschluss v. 19.04.13

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Zum Inhalt der Entscheidung: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, dem unfallgegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs zu ermöglichen. 

Landgericht Lübeck

Beschluss vom 19.04.2013

16 0 19/12

Tenor:

Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.

Aus den Gründen:

I.

Die Parteien haben um die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Schadensersatzes aus Anlass des Verkehrsunfalls am 04. Februar 2012, bei dem ein bei der Beklagten versichertes Kraftfahrzeug den Schaden am Fahrzeug des Klägers, einem Audi A 4, amtliches Kennzeichen , verursacht hatte. Insoweit ist zwischen den Parteien die Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger beauftragte den Kfz-Sachverständigen ,, hinsichtlich des Unfallschadens ein Gutachten zu erstellen. Das Gutachten wurde am 06. Februar 2012 nach der entsprechenden Besichtigung durch den Sachverständigen am selben Tage fertig gestellt. Der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, rechnete auf der Grundlage des Gutachtens, auf das inhaltlich Bezug genommen wird, seinen Schaden in Höhe der Reparaturkosten gegenüber der Beklagten ab. Diese forderte den Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten drei Wochen nach dem Unfall auf, das Fahrzeug für eine Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen. Sie seien bereit, die berechtigten Ansprüche des Klägers zu regulieren. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 15. März 2012 mit, die Emeuerungswürdigkeit der linken Fondtür und der kompletten linken Seitenwand könne nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden.

Der Kläger stellte das Fahrzeug für eine Nachbesichtigung angesichts des Umstandes, dass es bereits repariert worden war, nicht zur Verfügung.

Der Kläger ließ durch seine Prozessbevollmächtigten den Sachverständigen auffordern, weitere Lichtbilder zur Verfügung zu stellen, die sodann mit E-Mail vom 21. März 2012 von den Klägervertretem an die Beklagte weitergeleitet wurden. Der Kläger machte Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.976,73 € geltend. Er konnte das Fahrzeug zehn Tage nicht nutzen, die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag hat der Kläger mit 50,00 € angegeben. Die Gutachterkosten betrugen 804,20 €.

Auf der Grundlage eines sich daraus ergebenden Gegenstandswertes in Höhe von 6.305,93 € macht der Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten für seine anwaltliche Vertretung in Höhe von 603,93 € geltend. Wegen der Berechnungsgrundlage und der Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen auf Seite 6 der Klage.

Die Beklagte zahlte zunächst keinerlei Beträge auf die Klagforderung, was zur Erhebung der Klage am 29. Juni 2012 führte.

Der Kläger hat behauptet, der von dem Sachverständigen festgestellte Schaden sei in diesem Umfange auch entstanden und zu ersetzen. Nachdem die Beklagte im laufenden Verfahren 1.200,00 € auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gezahlt hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Sie hat, nachdem sie zunächst in der Hauptsache 6.305,93 € geltend gemacht hatte, nach der erfolgten Erledigungserklärung beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 5.105,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und sodann beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat macht geltend, das Gutachten und die zur Verfügung gestellten Fotografien ließen einen Rückschluss auf den Schadensbeseitigungsaufwand hinsichtlich einer neuen Tür bzw. eines neuen Seitenteils nicht zu.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2013.

Nach der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Klagantrages zu 1., also hinsichtlich des im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrages in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Nachdem die Beklagte auch die vorgerichtlichen Kosten ausgeglichen hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit auch hinsichtlich des Klagantrages zu 2. für erledigt erklärt. Auch dieser Erledigungserklärung hat sich die Beklagte angeschlossen.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hautsache insgesamt für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gern. § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Streit - und Sachstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte.
Denn es ist davon auszugehen, dass im Falle der Fortsetzung der streitigen Auseinandersetzung die Beklagte unterlegen wäre.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht an dem durch den Unfall verursachten Umfang des Schadens in dem vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten aufgenommenen Umfang kein Zweifel. Der als Zeuge vernommene Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Arbeiten hinsichtlich des Seitenteils deswegen erforderlich waren, weil der durch den Aufprall entstandene Schaden unmittelbar auf das innere Radhaus fortgewirkt habe. Hinsichtlich der Erneuerung der Tür hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass das Türblatt nicht austauschbar sei und aus diesem Grund die gesamte Tür ausgebaut und eine neue eingebaut werden müsse, weil in der Höhe des Falzes ein sog. Strukturschaden entstanden sei. Diese Ausführungen stellt auch der Beklagte nicht mehr in Frage.

Die Beklagte hat auch Veranlassung zur Klage gegeben. Denn der Kläger war nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug für eine Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich auch nicht aus § 119 Abs. 3 VVG. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine Nachbesichtigung nicht mehr möglich war - der Unfallschaden war zwischenzeitlich zum Zeitpunkt der entsprechenden Bitte der Beklagten behoben - ist der Kläger seinen sich aus § 119 Abs. 3 WG ergebenden Verpflichtungen durch Zurverfügungstellung des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen und weiterer Fotografien nachgekommen. Mehr kann von dem Geschädigten, der selbst kein Fachmann ist, nicht verlangt werden. Es gab auch nicht im Ansatz irgendwelche Anhaltspunkte dafür, das Gutachten überhöhe den tatsächlich entstandenen Schaden sachwidrig. Sinnvoll hätte es ggf. sein können, den beauftragten Sachverständigen angesichts der bestehenden offenen Fragen zu bitten, Auskunft zu erteilen. Einer solchen Nachfrage hätte sich der Kläger nicht verschließen dürfen.
Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren hätte der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges geschuldet. Denn angesichts der nicht möglichen Nachbesichtigung des beschädigten PKWs des Klägers muss jedenfalls in dem Schreiben der Beklagten vom 14. und 15. März 2012 eine endgültige Zahlungsverweigerung gesehen werden. Der Kläger musste jedenfalls davon ausgehen, die Beklagte werde nicht zahlen.

(...)