Die Nutzungsausfallentschädigung kann bei einem Kraftfahrt-Haftpflichtschaden nicht fiktiv abgerechnet werden. Um Nutzungsausfall erfolgreich geltend machen zu können ist es erforderlich, entweder die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachzuweisen. Der Geschädigte weist damit nach, dass er das Fahrzeug weiterhin genutzt hätte, wenn ihm die Nutzung des Fahrzeugs durch den Unfall nicht entzogen worden wäre.
Erfolgt die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs oder die Reparatur zeitnah nach dem Unfall, wird der Nutzungswille vermutet. Wird aber längere Zeit zugewartet, kann diese Vermutung allein durch diese Wartezeit entkräftet werden. Um Nutzungsausfall dann noch erfolgreich durchzusetzen, muss der Geschädigte erklären können, worauf die Verzögerungen zurckzuführen sind.
Der Einwand, man habe zunächst die Bestätigung der Eintrittspflicht des gegnerischen Haftpflichtversicherers oder den Ausgang eines Haftpflichtprozesses abwarten wollen, zählt hier im Regelfall nicht.
Kann der Geschädigte die Reparatur/Ersatzbeschaffung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren und stehen ihm auch keine Kreditmöglichkeiten oder eine Kasko-Versicherung zur Verfügung, kann dies ein akzeptabler Grund für ein längeres Zuwarten sein. In diesem Fall sollte der gegenerische Haftpflichtversicherer aber frühzeitig über diese Sachlage informiert werden. Ansonsten könnte er in einem späteren Prozess über den Nutzungsausfall einwenden, er hätte frühzeitig einen Vorschuss auf seine Schadenzahlungen geleistet, wenn ihm die Liquiditätsschwierigkeiten des Geschädigten bekannt gewesen seien.
Kann der Geschädigte die Vermutung des fehlenden Nutzungswillens nicht widerlegen, fällt der Anspruch insgesamt weg, er wird also nicht etwa nur auf die Entschädigung für einen angemessenen Zeitraum gekürzt.
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