1. Kostenpauschale bei fremdverschuldeten Unfällen
Der Geschädigte kann Ersatz der ihm durch die Schadensregulierung entstehenden Kosten für Porto, Telefon und Fahrtkosten verlangen, soweit diese erforderlich waren. Diese Kosten können einzeln nachgewiesen werden; üblich ist jedoch die Geltendmachung einer Kostenpauschale. Diese Pauschale ist je nach Gerichtsort unterschiedlich, meist wird ein Betrag um 20,– bis 25,– Euro zugesprochen. Höhere Kosten können sind erstattungsfähig, wenn sie nachgewiesen werden.
2. Kostenpauschale in der Kasko-Versicherung
Eine Kostenpauschale gehört regelmäßig nicht zum Leistungsumfang des Kasko-Versicherers.