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Gutachterkosten

1. Sachverständigenkosten bei fremdverschuldeten Unfällen

Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, zur Höhe des Fahrzeugschadens ein Sachverständigengutachten bei einem Gutachter seiner Wahl einzuholen. Die Kosten hierfür sind gemäß der für den Fall geltenden Haftungsquote zu ersetzen, sofern der Gutachter nicht ein erkennbar überhöhtes Entgelt beansprucht.

Liegt allerdings nur ein Bagatellschäden vor (unter 700 -1.000,–  €, teilweise werden auch Schäden bis 1.500,– € noch als Bagatellschaden angesehen), so gilt es als wirtschaftlich unvernünftig, ein Gutachten einzuholen. Beauftragt der Geschädigte in solchen Fällen dennoch einen Gutachter, braucht der Schädiger die Kosten hierfür nicht zu übernehmen. In solchen Fällen wird die Höhe des Schadens üblicherweise über einen Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt und Lichtbildern ermittelt.

Bei der Auswahl des Gutachters sollte darauf geachtet werden, dass das Gutachten einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhält. Für ein Auswahlverschulden bei der Wahl des Gutachters hat der Geschädigte einzustehen. Wenn der Unfallschaden behoben oder das beschädigte Fahrzeug verkauft wurde, kann der Beweis für den jeweiligen Fahrzeugschaden oft nur noch durch Vorlage des Gutachtens bzw. Vernehmung des Gutachters angetreten werden. Mängel des Gutachtens lassen sich zu diesem Zeitpunkt oft kaum mehr beheben.

Bisher war in der Rechtsprechung strittig, ob in Fällen, in denen eine Haftungsquote zu bilden ist, auch die Gutachterkosten gemäß der Quote zu regulieren sind, oder ob sie stets in voller Höhe erstattungsfähig sind. Mit Urteil vom 07.02.12 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gutachterkosten nur gemäß der Quote zu erstatten sind.

2. Sachverständigenkosten bei Kasko-Schäden

Läßt der Versicherte zur Ermittlung des Schadens ein Gutachten erstellen, so fallen die Kosten hierfür nicht unter den Versicherungsschutz, sofern der Versicherer den Versicherten nicht ausdrücklich zur Einholung eines Gutachtens aufgefordert hat. Ein Erstattungsanspruch kann allerdings auch dann bestehen, wenn der der Versicherer die Deckung zu Unrecht ablehnt und der Versicherte zur Beweissicherung ein Gutachten erstellen läßt.

Die AKB 2015 (Stand 15.01.2015) des GDV sehen zu Gutachterkosten folgende Regelung vor:

„A.2.5.3 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“

 

 


Rechtsprechung: