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Überholen

Überholen bei Gegenverkehr: Bei Kollision auf der Gegenfahrbahn haftet der Überholende im Regelfall zu 100% (BGH, Urteil vom 14.05.1974 – VI ZR 106/73).

Links Überholter biegt nach links ab: Der Bundesgerichtshof hat bei dieser Konstellation in zwei Urteilen aus den Jahren 1955 und 1961 eine Quote von 2/3 zu Lasten des Überholten angenommen. Teilweise wird in der Rechtsprechung aber auch ein überwiegendes Verschulden des Überholers bejaht. Bei fehlender Rückschau und nicht gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger gilt idR eine hundertprozentige Haftung des Überholten.


Rechtsprechung:

 

  • OLG Celle – Urteil vom 19.12.07: Bei einer Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Kraftfahrzeug und einem nachfolgenden Motorrad, das zum Überholen angesetzt hat, greift weder ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden noch zu Lasten des Linksabbiegers ein
  • LG Bielefeld – Urteil vom 14.09.07: Im zu entscheidenden Fall hatte ein Motorrad eine abbremsende Fahrzeugkolonne überholt, an deren Spitze ein anderer Motorradfahrer zum Linksabbiegen angesetzt hatte. Das Gericht hat eine Haftungsverteilung von 80 zu 20 Prozent zu Lasten des überholenden Motorradfahrers angenommen.