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Rückwärtsfahren

Wer beim Rückwärtsfahren mit einem Verkehrsteilnehmer aus dem fließenden Verkehr kollidiert, haftet im Regelfall allein. Den Rückwärtsfahrenden trifft eine besondere Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO. Bei typischem Geschehensablauf spricht ein Anscheinsbeweis für die Alleinverursachung des Rückwärtsfahrenden. Der Rückwärtsfahrende muss den von ihm befahrenen Bereich stets komplett überblicken können, ist dies nicht möglich, muss er sich einweisen lassen.

Ein typischer Geschehensablauf liegt nicht vor, wenn auf einem Parkplatz zwei Fahrzeuge rückwärts ausparken und eines der beiden Fahrzeuge auf das – möglicherweise bereits stehende – Fahrzeug rückwärts auffährt (BGH, Urteil vom 15.12.15, VI ZR 6/15). In diesem Fall haftet der Auffahrende allein.


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