Bei Verkehrsunfällen an Kreuzungen und Einmündungen hat der Wartepflichtige in der Regel die alleinige Haftung für einen verursachten Unfallschaden zu übernehmen. Eine Mithaftung kommt jedoch in Betracht, wenn der andere Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung einfährt. Diese wird in Standardfällen mit ca. 25 Prozent zu bewerten sein.
Wenn ein Verkehrsteilnehmer in eine lichtzeichengeregelte Kreuzung bei gelb (nach grün) einfährt, weil er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, erhöht dies seine Haftungsquote in der Regel nicht.
Bei rückstauendem Querverkehr auf der Kreuzung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Grundsätzlich ist eine Mithaftung für den rückstauenden Querverkehr angemessen, da er ohne die nötige Vorsicht in die Kreuzung eingefahren ist. Er darf allerdings bevorrechtigt die Kreuzung räumen.
Rechtsprechung:
- BGH – Urteil vom 27.05.14: Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn.