Das deutsche Straßenverkehrsrecht wird von zwei Haftungskonzepten bestimmt, der Verschuldenshaftung, die an die Verursachung des Verkehrsunfalls anknüpft, und der Gefährdungshaftung, bei der es auf die sogenannte Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs ankommt.
1. Verschuldenshaftung
Die Verschuldenshaftung ist allgemein bekannt: Wer einen Unfall schuldhaft verursacht, soll für dessen Folgen haften. Schuldhaft handelt, wem für sein Verhalten, das zu einem Unfall geführt hat, ein Vorwurf gemacht werden kann, und zwar entweder, weil er die Folgen absehen konnte und den Unfall zumindest billigend in Kauf genommen hat (Vorsatz) oder weil er nicht die Sorgfalt aufgewandt hat, die man von ihm verlangen konnte (Fahrlässigkeit).
Welches Verhalten von einem Verkehrsteilnehmer verlangt wird, ergibt sich meist aus der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Für Verschulden haftet der Fahrer eines Fahrzeugs.
2. Gefährdungshaftung
Neben der Verschuldenshaftung gibt es das Haftungskonzept der Gefährdungshaftung. Dieses knüpft nicht an ein Fehlverhalten an, sondern an die Tatsache, dass durch das Fahren mit einem Kraftfahrzeug eine Gefahrenquelle geschaffen wird. Wer der Allgemeinheit ein Schadensrisiko (die Betriebsgefahr des Fahrzeugs) aufbürdet, soll haften, wenn das Risiko sich in Form eines Unfalls verwirklicht.
Für die Betriebsgefahr haftet der Halter eines Fahrzeugs.
3. Haftungsabwägung
Bei Unfällen mit mehreren Anspruchsgegnern ist zu ermitteln, zu welchem Anteil jeder für den entstandenen Schaden haftet. Dieser Anteil wird als Haftungsquote bezeichnet und üblicherweise in Prozent angegeben. Haftet ein Anspruchsgegner allein, beträgt seine Haftungsquote 100%.
3.1. Verschuldenshaftung eines oder mehrerer Anspruchsgegner
Wenn nur Verschuldenshaftung in Betracht kommt (z.B. bei Unfällen zwischen Radfahrern), ist zu prüfen, ob ein Verschulden der beteiligten Fahrer nachgewiesen oder Wege des Anscheinsbeweises vermutet werden kann. Bei Verschulden mehrerer Anspruchsgegner wird die Haftungsquote nach § 254 BGB bestimmt.
3.2. Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung
Der aus der Betriebsgefahr haftende Anspruchsgegner kann bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen in voller Höhe für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden. Eine Mithaftung der nur aus Verschuldenshaftung haftenden Anspruchsgegner kommt in Betracht, wenn deren Verschulden nachgewiesen oder vermutet werden kann. Die Haftungsquote wird dann nach § 254 BGB bestimmt.
3.3. Gefährdungshaftung mehrerer Anspruchsgegner
Haften mindestens zwei Anspruchsgegner aus der Betriebsgefahr (Typischer Fall: Unfall zwischen zwei PKW), erfolgt die Haftungsabwägung untereinander und gegenüber Dritten nach § 17 StVG.