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Betriebsgefahr

In den Abrechnungsschreiben unfallgegnerischer Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer ist manchmal zu lesen, dass der Anspruchsteller sich „die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurechnen lassen müsse“ und aus diesem Grunde keine vollständige Erstattung seines Schadens beanspruchen könne.

Nach Auffassung des Gesetzgebers ist mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs aufgrund der Eigenheiten des motorisierten Straßenverkehrs (hohes Gewicht des Kfz und die Möglichkeit hoher Geschwindigkeiten) ein erhöhtes Risiko eines Schadenseintritts verbunden. Das Kraftfahrfahrzeug stellt also eine typische Gefahrenquelle dar. Wenn sich diese Gefahr verwirklicht, also ein Schaden eintritt, soll derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Kfz hat, für diesen Schaden aufkommen.

Während die meisten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen ein Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, voraussetzen, ist die Haftung aufgrund der Betriebsgefahr verschuldensunabhängig. Wer also für die Betriebsgefahr einzustehen hat, haftet prinzipiell auch für Schäden, die er nicht verschuldet hat.

§ 7 StVG sieht vor, dass der Halter eines Kfz für Schäden, die mit dem von ihm gehaltenen Kfz verursacht werden haftet. Nach § 18 Abs. 1 StVG trifft diese Haftung auch den Fahrer. Die Haftung ist nur in Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.

Eine Haftung aus der Betriebsgefahr bedeutet nicht, dass der aus ihr Haftende stets für jeden Schaden, der beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs entsteht, aufkommen müßte. Je nach Lage des Falles kann die Betriebsgefahr nur ein bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigender Aspekt sein oder ganz zurücktreten.

 

 


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