Der gegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer darf die Zahlung des geschuldeten Schadensersatzes nicht unnötig lange hinauszögern. Wenn alle Schadensbelege vorliegen muss dem Versicherer zwar eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um die an ihn herangetragenen Ansprüche zu prüfen. Die Rechtsprechung hält – je nach Lage des Falls – vier bis acht Wochen für ausreichend.
In vielen Fällen benötigen die Versicherer eine deutlich längere Zeit. Entweder erfolgt überhaupt keine Reaktion oder der Geschädigte wird darauf verwiesen, dass die Schadenmeldung des Versicherungsnehmers oder die amtlichen Ermittlungsakten noch nicht vorgelegen haben. Auf solche Begründungen braucht sich der Geschädigte nicht einzulassen. Die unverzügliche Abgabe der Schadenmeldung betrifft allein das Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem. Kommt es zu Verzögerungen bei der Abgabe der Schadenmeldung, geht dies nicht zu Lasten des Geschädigten. Auch den Eingang der amtlichen Ermittlungsakten braucht der Geschädigte nicht abzuwarten. In solchen Fällen kann im Regelfall eine angemessene Frist gesetzt und bei deren ergebnislosen Verstreichen eine Klage erhoben werden.
Rechtsprechung zur Regulierungsfrist nach Verkehrsunfall