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Verdienstausfallschaden nach einem Unfall: Wer hat Anspruch auf Ersatz?

Ein Unfall kann nicht nur körperliche und materielle Schäden verursachen, sondern auch zu finanziellen Einbußen führen. Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde und dadurch Einkommensverluste erleidet, kann seinen Verdienstausfall als Schadensposition geltend machen. Doch wie wird dieser berechnet, und welche Besonderheiten gibt es für Angestellte und Selbstständige?

1. Rechtsgrundlage: Wann besteht Anspruch auf Verdienstausfallschaden?

Grundsätzlich kann der Geschädigte bei einem fremdverschuldeten Unfall seinen Verdienstausfall in Höhe der Haftungsquote des Unfallverursachers geltend machen. Dies betrifft nicht nur den entgangenen Lohn oder Gewinn, sondern alle vermögenswerten Vorteile, die durch die Arbeitskraft des Geschädigten erzielt worden wären.

2. Verdienstausfall für Angestellte

Für Angestellte gelten besondere Regelungen zur Lohnfortzahlung:

  • Wird das Gehalt oder der Lohn durch den Arbeitgeber oder die Krankenkasse fortgezahlt, geht der Anspruch des Geschädigten auf diese über. Das bedeutet, dass der Geschädigte keine direkten Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen muss.
  • Fällt ein Einkommensteil aus, der nicht unter das Entgeltfortzahlungsgesetz fällt, kann dieser als Schaden geltend gemacht werden.
  • Beispiel: Beschäftigte in der Gastronomie können den Ausfall von Trinkgeldern einfordern.
  • Unregelmäßige Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sind anteilig in die Berechnung einzubeziehen.

3. Verdienstausfall für Selbstständige

Für Selbstständige ist die Berechnung des Verdienstausfalls oft komplexer:

  • Der Verdienstausfall kann nicht fiktiv anhand der Kosten einer Ersatzkraft berechnet werden.
  • Wird eine tatsächliche Ersatzkraft eingestellt, können die hierfür entstandenen Kosten erstattet werden.
  • Ohne Ersatzkraft muss der konkrete entgangene Gewinn nachgewiesen werden. Dies erfordert in der Regel:
    • Betriebswirtschaftliche Auswertungen der vergangenen Jahre
    • Belege über entgangene Aufträge oder Stornierungen
    • Steuerbescheide oder betriebswirtschaftliche Gutachte

4. Wie wird der Verdienstausfallschaden berechnet?

Die Berechnung des Verdienstausfalls erfolgt individuell anhand von Lohnabrechnungen, Steuerbescheiden und betriebswirtschaftlichen Auswertungen.

Berechnung für Angestellte:

  • Nettolohnberechnung anhand von Gehaltsnachweisen
  • Abzug der Lohnfortzahlung durch Dritte (Arbeitgeber, Krankenkasse)
  • Berücksichtigung von entgangenen Sonderzahlungen

Berechnung für Selbstständige:

  • Vergleich der Einnahmen vor und nach dem Unfall
  • Nachweise über entgangene Aufträge und Kunden
  • Erstattung von Kosten für eine Ersatzkraft, falls eingestellt