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Umsatzsteuer

1. Umsatzsteuer bei fremdverschuldeten Unfällen

Umsatzsteuer, die nicht tatsächlich angefallen ist, ist nicht zu erstatten. Der gegnerische Versicherer zahlt mithin bei einer fiktiven Abrechnung nur die kalkulierten Nettobeträge.

Will der Geschädigte dennoch Ersatz der von ihm gezahlten Umsatzsteuer, muß er dem Ersatzpflichtigen z.B. eine Reparaturkostenrechnung vorlegen. Wenn diese niedriger ausgefallen ist als das Gutachten, kann der Ersatzpflichtige u.U. einwenden, dass die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten überhöht waren. Es ist dann Sache des Geschädigten darzulegen, aus welchem Grunde die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger ausgefallen sind. Gründe können z.B. sein: Es wurden nicht alle Unfallschäden repariert oder ein Teil der Reparatur wurde durch Bekannte oder in Eigenleistung erbracht.

Läßt der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren, sondern beschafft sich ein anderes Fahrzeug, so kann er die hierfür gezahlte Umsatzsteuer vom Ersatzpflichtigen erstattet verlangen, wenn es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt.

2. Umsatzsteuer in der Kasko-Versicherung

Ob Umsatzsteuer zu erstatten ist, richtet sich nach den für den jeweiligen Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen. Diese bestimmen in der Regel, dass Umsatzsteuer nur zu erstatten ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist.


Rechtsprechung

Rechtsprechung zur Erstattung von Umsatzsteuer bei Kraftfahrt-Haftpflichtschäden