1. Rechtsanwaltsvergütung in Haftpflichtfällen
Der Geschädigte hat das Recht, bei der Schadensregulierung von Anfang an einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Die durch den Auftrag entstandenen Kosten sind vom Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu erstatten (BGH, VersR 70,41). Der Geschädigte braucht den Schädiger oder dessen Versicherung nicht erst in Verzug zu setzen, sondern kann sofort einen Anwalt beauftragen.
Die Gebühren des Rechtsanwalts sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt.
1.1. Alleinverursachung durch den Unfallgegner
Hat der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet, ist die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts des Geschädigten von ihm bzw. seinem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer zu tragen.
1.2. Mithaftung / Haftungsquote
Wenn beide Beteiligte für den Unfall aufzukommen haben (zum Beispiel, weil beide ein Mitverschulden trifft oder die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen ist), wird von dem eintrittspflichtigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer oder (bei klagweiser Geltendmachung der Forderung) von dem Gericht eine Haftungsquote gebildet. Bei einer Quote von beispielsweise 50:50 wird somit die Hälfte der der Quote unterliegenden Schadenspositionen erstattet. Das bedeutet aber nicht, dass auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten in jedem Fall nur gemäß der Quote zu erstatten wären. Der beauftragte Rechtsanwalt sollte prüfen, welche Quote voraussichtlich zu erwarten ist und die Forderungen des Geschädigten nach dieser Quote beziffern. Wenn die geltend gemachten Forderungen voll anerkannt werden, ist auch die danach berechnete Rechtsanwaltsvergütung in voller Höhe zu erstatten.
1.3. Selbstverschuldeter Unfall
Auch bei Unfällen, von denen ein Geschädigter glaubt, dass er ihn selbst verschuldet hätte, kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein, da komplizierte Haftungslagen nicht immer zutreffend beurteilt werden und die Haftung aus der Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeugs häufig vernachlässigt wird. In solchen Fälllen ist es zweckmäßig, vorab auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. Die gesetzliche Vergütung für eine Erstberatung ist nach § 34 RVG auf höchstens 190,– € zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt.
Im Einzelfall sollte außerdem geprüft werden, ob eine Rechtsschutzversicherung für die Anwaltsvergütung aufkommt oder ob Beratungshilfe beantragt werden kann.
2. Rechtsanwaltsvergütung in der Kasko-Versicherung
Rechtsanwaltsgebühren sind durch den Kasko-Versicherer nur zu erstatten, wenn dieser sich mit seiner Versicherungsleistung oder Teilen davon in Verzug befindet.
Rechtsprechung:
LG Mannheim – Urteil vom 22.06.07: 1. Zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten gehören regelmäßig die Kosten der Rechtsverfolgung, sodass auch die Kosten eines Rechtsanwalts in der Regel erstattungsfähig sind.Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei einem nach Grund und Höhe einfach gelagerten Schadensfall. 2. Ein Unfall im Straßenverkehr, bei dem zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, stellt sich bereits wegen der Frage der mitwirkenden Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten gemäß § 17 Abs. 2 StVG, was den Grund der Haftung angeht, in aller Regel als nicht einfach gelagert dar.