Zum Inhalt springen
Startseite | Unfallrecht | Schadenspositionen | Mietwagenkosten

Mietwagenkosten

1. Mietwagenkosten bei fremdverschuldeten Unfällen

Ist das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls nicht nutzbar, so kann er sich unter den nachgenannten Voraussetzungen ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten (Mietwagen, auch (fälschlich) Leihwagen genannt). Die Kosten hierfür gehören zum ersatzfähigen Schaden, der vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer entsprechend der Haftungsquote des jeweiligen Unfalls zu ersetzen ist.

Die Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten war Anlaß zahlreicher Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschädigten und Kfz-Haftpflichtversicherern. Von den Versicherern wird gelegentlich der Vorwurf erhoben, der Geschädigte habe gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er einen Mietwagen zu teuer oder zu lange angemietet habe. Die Mehrzahl dieser Streitigkeiten konnte inzwischen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt werden:


1.1. Allgemeines

Voraussetzung ist zunächst, dass das beschädigte Fahrzeug tatsächlich repariert wird bzw. ein Ersatzfahrzeug beschafft wird. Dies wird in der Regel durch Vorlage der Reparaturrechnung, durch ein Lichtbild des reparierten Fahrzeuges oder bei Ersatzfahrzeugen durch die Vorlage einer Ablichtung des Kfz-Scheins nachgewiesen. Nimmt der Geschädigte den Unfall zum Anlass, auf sein Fahrzeug zu verzichten, so kann er nicht auf Kosten des Schädigers einen Mietwagen beanspruchen.

Mietwagenkosten müssen außerdem konkret nachgewiesen werden. Eine hypothetische Berechnung, etwa über einen Kostenvoranschlag, ist bei dieser Schadensposition nicht möglich. Wird kein Mietwagen in Anspruch genommen, so kann nur eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, die regelmäßig deutlich geringer ist als die Kosten eines Mietwagens.

Die Inanspruchnahme eines Mietwagens muß überdies wirtschaftlich vernünftig sein. Steht dem Geschädigten ein ungenutztes Zweitfahrzeug zur Verfügung, so kann es wirtschaftlich unvernünftig sein, zusätzlich noch einen Mietwagen zu nehmen. Liegt der Geschädigte unfallbedingt im Krankenhaus, so kann ein Mietwagen ebenfalls nicht erforderlich sein, wenn der Wagen während der Mietdauer nicht genutzt wird. Es kommt jedoch auf den Einzelfall an. Wurde das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall auch durch andere Personen, z.B. nahen Familienangehörigen, genutzt, so kann die Inanspruchnahme eines Mietwagens auch in solchen Fällen gerechtfertigt sein.

Keinen Mietwagen in Anspruch nehmen darf, wer so geringen Fahrbedarf hat, dass die Inanspruchnahme eines Taxis günstiger wäre. Die Rechtsprechung zieht diese Grenze bei einer Fahrleistung von 20 km täglich. Wenn es allerdings allein auf die Verfügbarkeit des Fahrzeugs ankommt (beruflich, wie z.B. bei Ärzten oder Feuerwehrleuten, oder privat, wie z.B. bei einer schweren Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen) tritt die 20 km-Grenze zurück.

1.2. Tarif

Der sogenannte „Unfalllersatztarif“ der Autovermieter war bisher häufig ein Anlaß zu Streitigkeiten. Dieser Tarif liegt im Regelfall erheblich über den Normaltarifen für Selbstzahler. Stehen mehrere Tarife zur Auswahl, so hat sich der Geschädigte zunächst einmal für den günstigsten Tarif zu entscheiden. Dies ergibt sich aus seiner Pflicht, den Schaden gering zu halten und keine unnötigen Kosten zu verursachen. Die Anmietung zum Unfallersatztarif kann dennoch in Ordnung sein, wenn dies aus bestimmten unfallbedingten Gründen erforderlich ist. Der BGH schreibt hierzu in seinem Urteil vom 09.10.07 (Az. VI ZR 27/07)

„Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.“

Sind dem Geschädigten die ortsüblichen Konditionen nicht bekannt, sollte er sich von dem Vermieter ein Mietpreistableau vorlegen lassen. Um innerhalb des Üblichen zu liegen muss der konkrete Vertragspreis nicht am unteren Rand des einschlägigen Tarifs der örtlichen Anbieter liegen. Auch das arithmetische Mittel zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis der örtlichen Anbieter ist nicht entscheidend. Erst wenn der angebotene Mietpreis erkennbar aus dem Rahmen fällt, ist die Grenze der Üblichkeit überschritten und der Schädiger insoweit nicht eintrittspflichtig. In der Rechtsprechung wird die Angemessenheit des Unfallersatztarifes in drei Stufen berechnet. Zunächst wird anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels der ortsübliche Normaltarif ermittelt. Hierauf wird ein angemessener Zuschlag vorgenommen (z.B. LG Bonn: 25%, LG Osnabrück 15,13%). Schließlich ist noch zu ermitteln, ob der Vermieter im Einzelfall noch weitere Kosten geltend machen kann (s. Urteil des LG Bonn vom 14.05.08). Anstatt des Schwacke-Mietpreisspiegels wird von einigen Gerichten nunmehr eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO zugrunde gelegt.

Der Geschädigte darf in der Regel darauf vertrauen, dass der Vermieter ihm ein Fahrzeug zu einem seinen Bedürfnissen entsprechenden Tarif anbietet. Wenn der Vermieter ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif vermietet und die Gefahr besteht, dass der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners deswegen die Mietwagenkosten nicht vollständig erstattet, so muß er den Mieter darauf hinweisen (BGH Urt. vom 29.03.09). Bei einer unzureichenden Information über die Tarifstruktur kann sich der Vermieter gegenüber seinem Kunden schadensersatzpflichtig machen


1.3. Gleichwertigkeit des Fahrzeugs, Eigenersparnis

Grundsätzlich darf sich der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten. War das beschädigte Fahrzeug so geringwertig, dass es keinem der in der Mietwagenbranche üblichen Fahrzeugmodelle entspricht, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch nehmen darf. Für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten kommt es vor allem darauf an, dass die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeuges durch fremdes Verschulden entzogen wird. Bei geringem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs wird der Geschädigte daher seiner Schadensminderungspflicht in der Regel Genüge tun, wenn er ein Fahrzeug der geringsten verfügbaren Wagenklasse anmietet. Gleichwohl wird von einigen Gerichten ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Wiederbeschaffungswert bzw.Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeuges und den Mietwagenkosten gefordert.

Wenn der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nimmt, so spart er während der Anmietungszeit Aufwendungen für sein eigenes Kfz. Diese ersparten Eigenaufwendungen muß er sich anrechnen lassen. Über die Höhe der ersparten Aufwendungen herrscht in der Rechtsprechung keine Einigkeit. Während früher recht hohe Eigenanteile von den Gerichten festgesetzt wurden (10 bis 15 Prozent der Mietwagenkosten), scheint die Tenzdenz jetzt zu einer deutlichen Reduzierung des Eigenanteils zu gehen. Das Oberlandesgericht Nürnberg geht von einer Eigenersparnis von drei Prozent der Mietwagenkosten aus. Diese Auffassung verdient Zustimmung, da die Eigenersparnis bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens lediglich den auf die Fahrleistung bezogenen Wertverlust und die anteiligen Aufwendungen für Reparaturen und Wartung ausmacht. Diese Kosten sind jedoch durch den technischen Fortschritt in der Automobilbranche spürbar gesunken. Die Rechtspechung in in letzter Zeit außerdem vermehrt dazu über, die Anrechnung der Eigenersparnis zu streichen, wenn ein geringwertigeres als das beschädigte Fahrzeug angemietet wurde.

1.4. Dauer der Inanspruchnahme

Ist das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr verkehrsicher, kann der Mietwagen im Bedarfsfalle sofort nach dem Unfall angemietet werden. Die angemessene Dauer der Mietwageninanspruchnahme richtet sich nach den Angaben im Sachverständigengutachten zur voraussichtlichen Reparaturdauer bzw. der Dauer der Ersatzbeschaffung.

Oft wird diese Dauer von den Versicherungen falsch berechnet. Wenn z.B. im Gutachten als angemessener Reparaturzeitraum 7 Tage angegeben sind, bedeutet dies nicht, dass der Schädiger nur die Mietwagenkosten für 7 Tage zu tragen hat. Zu berücksichtigen sind auch der Zeitraum vom Unfalldatum bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen, evtl. eine Überlegungsfrist des Geschädigten und die in den Anmietungszeitraum fallenden Sonn- und Feiertage.

Ist das beschädigte Fahrzeug noch verkehrssicher, so kann für nur die tatsächliche Dauer der Reparatur ein Mietwagen in Anspruch genommen werden.

Der Geschädigte ist berechtigt, sein Fahrzeug bei einer Werkstatt seines Vertrauens reparieren zu lassen, auch wenn dies mit geringfügigen Verzögerungen verbunden ist. Er darf jedoch die Schadensbehebung nicht hinauszögern. Steht zweifelsfrei fest, dass ein Reparaturschaden vorliegt, muss unverzüglich ein Reparaturauftrag erteilt werden. Wartet der Geschädigte z.B. noch die schriftliche Reparaturkostenübernahmeerkläung des gegnerischen Versicherers ab, so kann der Schädiger die Übernahme der Kosten einer hierdurch verlängerten Inanspruchnahme eines Mietwagens ablehnen.

Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensmindungspflicht liegt grundsätzlich beim Schädiger.

1.5. Sonstiges

War das Fahrzeug des Geschädigten vollkaskoversichert, so gehören die vom Geschädigten verauslagten Kosten einer Vollkaskoversicherung des Mietwagens zum ersatzfähigen Schaden (so das OLG Oldenburg). War das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert, werden die Kosten der Vollkaskoversicherung des Mietwagens zur Hälfte vom Schädiger getragen.

2. Mietwagenkosten bei Kasko-Schäden

Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht für eine Schadensregulierung durch die Kasko-Versicherung des Geschädigten. Mietwagenkosten werden durch die Kasko-Versicherung nicht erstattet.

 

 


Rechtsprechung