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Kreditzinsen

Der Geschädigte ist nicht ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Schädigers einen Kredit aufzunehmen, um die anfallenden Schadenspositionen zu finanzieren. Er muß diese Kosten zunächst selbst verauslagen, soweit ihm dies zumutbar ist. Den sogenannte Kontoführungsschaden, also der Betrag an entgangenen Haben-Zinsen auf dem Girokonto, kann er jedoch bei dem Schädiger und dessen Versicherer geltend machen. Nimmt er ohne Notwendigkeit einen Kredit auf, kann dies einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht darstellen.

Lediglich wenn dem Geschädigten die FInanzierung aus eigenen Mitteln nicht möglich ist und keine Kasko-Versicherung für den Schaden eintritt, kann er einen Kredit in Anspruch nehmen und die Kosten hierfür dem Schädiger/dessen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer in Rechnung stellen. Hierüber sollte der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer jedoch in jedem Fall frühzeitig informiert werden, um durch eine unverzügliche Schadensregulierung oder die Leistung eines Vorschusses die Kreditaufnahme noch abwenden zu können. Im Streifalle trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des Kredits.

Die Höhe des Finanzierungsschadens ist durch Belege – z.B. Vorlage einer Bescheinigung des finanzierenden Kreditinstituts – nachzuweisen, eine Pauschalierung scheidet im Regelfall aus.

Wenn eine Kaskoversicherung besteht, kann u.U. auch diese zur Finanzierung der Schadensregulierung in Anspruch genommen werden. Wegen der hierbei zu beachtenden Einzelheiten ist es im Regelfall ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

 


Rechtsprechung:

  • LG Bielefeld – Urteil vom 14.09.07: Kreditzinsen sind als Schadensposition nur dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte darlegt, dass er den Kredit nur zur Finanzierung der Unfallregulierung aufgenommen hat oder dass er mit den beanpruchten Schadensersatzleistungen einen bestehenden Kredit tilgen will.