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Kostenvoranschlag nach Verkehrsunfall: Vorteile, Nachteile und Schadensabrechnung

Schadensermittlung durch Kostenvoranschlag

Ein Verkehrsunfall verursacht nicht nur Schäden am Fahrzeug, sondern zieht oft auch rechtliche und versicherungstechnische Fragen nach sich. Die Ermittlung der Reparaturkosten kann entweder durch ein Gutachten eines Sachverständigen oder durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt erfolgen. Doch welche Methode ist sinnvoller?


1. Kostenvoranschlag vs. Gutachten: Was ist der Unterschied?

1.1 Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt

Ein Kostenvoranschlag dient der reinen Kalkulation der voraussichtlichen Reparaturkosten. Er enthält meist:

  • Die geschätzten Material- und Arbeitskosten
  • Die Stundenverrechnungssätze der Werkstatt
  • Eine ungefähre Reparaturdauer

Allerdings hat ein Kostenvoranschlag Nachteile, da er keine zusätzlichen Feststellungen beinhaltet. So fehlen beispielsweise:

1.2 Sachverständigengutachten

Ein Sachverständigengutachten bietet eine umfassendere Bewertung des Schadens und ist insbesondere wichtig, wenn:

  • Die Reparaturkosten die Bagatellgrenze von 700–1.000 € überschreiten
  • Altschäden oder Vorschäden vorhanden sind
  • Eine fiktive Abrechnung angestrebt wird
  • Der Schaden möglicherweise ein wirtschaftlicher Totalschaden ist

2. Wann reicht ein Kostenvoranschlag aus?

Die Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags kann in folgenden Fällen sinnvoll sein:

  • Bagatellschäden unter 700–1.000 €, da ein Gutachten hier unverhältnismäßig teuer wäre.
  • Unklare Haftungslage, wenn z. B. eine Mithaftung erwartet wird und die Kosten für ein Gutachten nicht übernommen werden.
  • Unvorteilhafte Haftungsquote, da die Gutachterkosten dann ebenfalls gequotelt würden.
  • Keine Kaskoversicherung, um zusätzliche Schadensermittlungskosten zu vermeiden.

Wenn der Geschädigte nur einen Kostenvoranschlag bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einreicht, werden in der Regel zusätzliche Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs verlangt.


3. Erstattung der Kosten für den Kostenvoranschlag

Einige Versicherer weigern sich, die Kosten für einen Kostenvoranschlag zu erstatten, mit der Begründung, dass diese bei Erteilung eines Reparaturauftrags angerechnet werden. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn:

  • Der Reparaturauftrag tatsächlich erteilt wurde und
  • Die Abrechnung auf Basis der Reparaturrechnung erfolgt.

Wenn der Geschädigte den Reparaturauftrag anderweitig erteilt oder fiktiv abrechnet, müssen die Kosten für den Kostenvoranschlag als Schadensermittlungskosten erstattet werden.


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