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Heilbehandlungskosten

Die Heilbehandlungskosten im Inland werden im Regelfall zunächst von den Sozialversicherungsträgern übernommen. Soweit diese die Kosten ausgleichen, gehen die Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf sie über.

Wenn der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer einen Vergleich zur Abgeltung aller Ansprüche anbietet, so ist sehr genau darauf zu achten, dass dieser keine Ansprüche umfasst, die auf Sozialversicherungsträger oder private Krankenversicherungen übergegangen sind oder übergehen könnten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass durch den Abfindungsvergleich die Rückgriffsmöglichkeit dieser Versicherungsträger vereitelt wird. Dies kann zu Schadensersatzforderungen gegen den Geschädigten führen.

Es können nur die konkret angefallenen Heilbehandlungskosten abgerechnet werden. Eine Abrechnung notwendiger, aber unterlassener Heilbehandlungskosten (z.B. einer kosmetischen Operation) ist nicht möglich. Ggf. kann dieser Punkt aber über ein erhöhtes Schmerzensgeld berücksichtigt werden.

Wenn der Geschädigte stationär behandelt wird, so können auch die Kosten der Besuche naher Angehöriger zum erstattungsfähigen Schaden gehören, sofern diese ärztlicherseits als medizinisch notwendig angesehen werden.

Da der Geschädigte während seines Aufenthalts im Krankenhaus die Kosten seiner häuslichen Verpflegung spart, kann der Schädiger von den von ihm zu tragenden Krankenhauskosten einen angemessenen Anteil als Haushaltsersparnis abziehen. Die Rechtsprechung setzt hier Beträge zwischen 3,50 und 7 Euro pro Tag an. Hat der Geschädigte im Zuge der Kostendämpfung im Gesundheitswesen bereits einen Eigenanteil an den Verpflegungskosten zu übernehmen, so kann er diese Beträge wieder von der Haushaltsersparnis abziehen. Er braucht also seine Verpflegungskosten nicht doppelt zu bezahlen.

Es wird oft vergessen, neben den Heilbehandlungskosten auch die Ansprüche für sogenannte „vermehrte Bedürfnisse“ anzumelden. Hierbei handelt es sich um die Aufwendungen, die die Nachteile ausgleichen sollen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Hierzu gehören z.B. die Kosten der Umrüstung der Wohnung oder des Kfz des Geschädigten, soweit diese aufgrund der Unfallverletzungen erforderlich geworden ist. Auch die Kosten der häuslichen Pflege des Geschädigten – durch eine Fachkraft oder durch Familienangehörige – gehören grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden.