Ein Unfall oder eine Verletzung kann nicht nur berufliche Einschränkungen nach sich ziehen, sondern auch die Fähigkeit zur Führung des Haushalts beeinträchtigen. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz für den Haushaltsführungsschaden, geregelt in §§ 842, 843 BGB.
1. Was ist der Haushaltsführungsschaden?
Ein Haushaltsführungsschaden entsteht, wenn eine Person aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls oder einer Verletzung nicht mehr in der Lage ist, ihre gewohnten Haushaltstätigkeiten auszuführen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Umfang der zuvor regelmäßig geleisteten Haushaltsarbeit.
2. Wer hat Anspruch auf Haushaltsführungsschaden?
Anspruchsberechtigt ist jede Person, die durch einen Unfall in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt wurde.
a) Ehepartner
In vielen Haushalten ist eine Partei hauptsächlich für die Haushaltsführung verantwortlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur Ehefrauen einen Anspruch geltend machen können. Auch verheiratete Männer können für den Ausfall ihrer Haushaltsleistung Schadensersatz verlangen, da Eheleute sich gemäß § 1360 BGB gegenseitig zur Mithilfe im Haushalt verpflichten.
b) Kinder
Auch Kinder können unter bestimmten Umständen einen Haushaltsführungsschaden geltend machen. Nach § 1619 BGB sind Kinder, die noch dem elterlichen Haushalt angehören, verpflichtet, altersgerecht im Haushalt mitzuhelfen. In der Praxis wird diese Pflicht ab dem 14. Lebensjahr angenommen. Der Ersatzanspruch kann entweder vom Kind selbst oder von den unterhaltspflichtigen Eltern nach § 842 BGB bzw. § 845 BGB geltend gemacht werden.
3. Berechnung des Haushaltsführungsschadens
Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens kann auf verschiedene Weisen erfolgen:
a) Kosten für eine Ersatzkraft
- Wenn eine Ersatzkraft eingestellt wird, können deren Kosten inklusive Sozialversicherungsabgaben erstattet werden.
- Voraussetzung: Die Einstellung muss erforderlich und wirtschaftlich vernünftig sein.
- Falls eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse oder Pflegekasse übernommen wird, gehen die Ansprüche gegen den Schädiger auf die Sozialversicherung über.
b) Fiktive Berechnung ohne Ersatzkraft
Falls keine externe Haushaltshilfe eingestellt wird, kann der Haushaltsführungsschaden normativ berechnet werden. Dabei wird geschätzt:
- Wie stark die haushaltsspezifische Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dies unterscheidet sich von der allgemeinen Arbeitsunfähigkeit.
- Wie viele Stunden pro Woche an Haushaltstätigkeiten ausgefallen sind.
- Welche Kosten eine fiktive Haushaltshilfe verursacht hätte.
Ein gängiges Berechnungsmodell basiert auf der Tabelle Schulz-Bork/Hoffmann. Diese Tabelle hilft dabei, den geschätzten Nettolohn einer Ersatzkraft anhand des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) festzulegen.
c) Haushaltsvertretung durch Verwandte
Falls der Haushaltsausfall durch Bekannte oder Verwandte ausgeglichen wird, bleibt der Ersatzanspruch bestehen, sofern diese Personen nicht zur unentgeltlichen Mithilfe verpflichtet sind oder vor dem Schadenereignis keine entsprechende Mithilfe geleistet haben.