Der Fahrzeugschaden ist bei den meisten Verkehrsunfällen die größte Schadensposition und spielt eine entscheidende Rolle bei der Schadensregulierung. Doch wie wird der Schaden richtig ermittelt und welche Abrechnungsmethode ist die beste?
1. Feststellung des Fahrzeugschadens
Damit der Fahrzeugschaden korrekt reguliert werden kann, muss zunächst festgestellt werden, wie hoch die Reparaturkosten sind. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:
1.1 Sachverständigengutachten
Ein Sachverständigengutachten ist die umfassendste Methode zur Schadensbewertung und wird insbesondere bei höheren Schäden empfohlen. Es enthält unter anderem: ✔ Eine detaillierte Reparaturkostenkalkulation ✔ Angaben zur Verkehrssicherheit und Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs ✔ Die merkantile Wertminderung ✔ Den Wiederbeschaffungswert und den Restwert ✔ Hinweise auf Vorschäden oder Altschäden
1.2 Kostenvoranschlag
Bei kleineren Schäden, meist unter 700–1.000 €, reicht oft ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus. Allerdings bietet dieser weniger rechtliche Sicherheit, da er keine Wertminderung oder die wirtschaftliche Reparaturwürdigkeit berücksichtigt.
2. Abrechnungsmethoden: Konkrete vs. fiktive Abrechnung
Nachdem die Schadenshöhe festgestellt wurde, stellt sich die Frage, wie der Fahrzeugschaden reguliert werden soll.
2.1 Konkrete Abrechnung (mit Reparaturrechnung)
Bei der konkreten Abrechnung wird eine tatsächliche Reparatur durchgeführt und die Reparaturrechnung bei der Versicherung eingereicht. Vorteile der konkreten Abrechnung: ✔ Erstattung der Mehrwertsteuer (gemäß § 249 Abs. 2 BGB) ✔ Höhere Erstattungsbeträge, da die Versicherung keine günstigeren Alternativen anführen kann ✔ Ersatz von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten, sofern angefallen
2.2 Fiktive Abrechnung (auf Gutachten- oder Kostenvoranschlagsbasis)
Falls der Geschädigte den Schaden nicht reparieren lässt, kann er eine fiktive Abrechnung wählen. Dabei erfolgt die Regulierung auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags, ohne eine Reparatur durchzuführen. Wichtige Punkte zur fiktiven Abrechnung: ✔ Nur Nettobeträge werden erstattet (keine Mehrwertsteuer) ✔ Mögliche Kürzung durch Versicherungen, inbesondere bei über drei Jahre alten, nicht scheckheftgepflegten Fahrzeugen. ✔ UPE-Aufschläge und Verbringungskosten werden nur erstattet, wenn sie ortsüblich sind
3. Reparaturkosten oder Totalschaden?
Ein weiterer entscheidender Faktor ist, ob der Schaden auf Basis der Reparaturkosten oder als Totalschaden abgerechnet wird.
3.1 Abrechnung auf Reparaturkostenbasis
- Das Fahrzeug ist wirtschaftlich reparierbar, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen.
- Falls die Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen (130-%-Regel), kann das Fahrzeug unter bestimmten Bedingungen dennoch repariert werden.
3.2 Abrechnung auf Totalschadensbasis
- Falls die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, wird der Schaden als wirtschaftlicher Totalschaden reguliert.
- Der Geschädigte erhält dann den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
4. Wie sollte der Fahrzeugschaden abgerechnet werden?
✔ Bei höheren Schäden ist ein Gutachten notwendig, während bei Bagatellschäden ein Kostenvoranschlag genügt. ✔ Die konkrete Abrechnung führt meist zu höheren Erstattungsbeträgen, insbesondere wegen Mehrwertsteuer und Zusatzkosten. ✔ Falls keine Reparatur gewünscht ist, kann eine fiktive Abrechnung erfolgen, wobei jedoch Abzüge durch Versicherungen möglich sind. ✔ Bei hohen Reparaturkosten muss geprüft werden, ob ein Totalschaden vorliegt. ✔ Die Nutzungsausfallentschädigung kann zusätzlich geltend gemacht werden, falls das Fahrzeug nicht genutzt werden kann.
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