Nach einem Unfall kann das Fahrzeug oft nicht mehr aus eigener Kraft weiterfahren und muss abgeschleppt werden. Doch wer trägt die Kosten für den Abschleppdienst? In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen die Abschleppkosten erstattet werden, welche Regelungen für den Abschlepport gelten und welche Besonderheiten bei einem Totalschaden zu beachten sind.
1. Grundsatz: Abschleppkosten als ersatzfähiger Schaden
Die Kosten für das Abschleppen eines unfallbedingt fahruntüchtigen Fahrzeugs gelten als adäquater Folgeschaden und müssen grundsätzlich vom Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden.
Allerdings gibt es in der Rechtsprechung keine einheitliche Regelung zur Höhe der angemessenen Abschleppkosten. Daher kann es in der Praxis zu Streitigkeiten mit der Versicherung des Unfallverursachers kommen, insbesondere wenn das Fahrzeug über eine längere Distanz abgeschleppt wird.
2. Abschleppziel: Welche Werkstatt ist zulässig?
a) Nächstgelegene Fachwerkstatt
Grundsätzlich sollte das Fahrzeug zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt transportiert werden. Wird das Auto über eine größere Distanz abgeschleppt, kann die Versicherung des Unfallverursachers Einwände gegen die Erstattung der Kosten erheben.
b) Vertrauenswerkstatt des Geschädigten
Einige Gerichte und Rechtsmeinungen vertreten jedoch, dass das Abschleppen in eine Vertrauenswerkstatt des Geschädigten zulässig ist – solange sich diese innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Wohnort des Halters befindet.
3. Abschleppen auf Anweisung der Polizei – Was tun?
In vielen Fällen veranlasst die Polizei nach einem Unfall das Abschleppen des Fahrzeugs. Das Auto wird dann zunächst bei einem Abschleppunternehmen untergestellt. Der Geschädigte ist jedoch nicht verpflichtet, die Reparatur dort durchführen zu lassen.
Stattdessen kann er einen zweiten Abschleppvorgang beauftragen, um das Fahrzeug in eine Werkstatt seines Vertrauens bringen zu lassen. Auch diese Kosten können erstattungsfähig sein.
4. Ausnahmefall: Abschleppen zum Wohnort des Geschädigten
In bestimmten Fällen kann es wirtschaftlicher sein, das Fahrzeug direkt zum Wohnort des Geschädigten zu transportieren, etwa wenn:
- die Gesamtkosten für das Abschleppen zur nächstgelegenen Werkstatt plus die Rückreisekosten des Geschädigten höher wären als die Abschleppkosten zum Wohnort, und
- der Geschädigte im Abschleppfahrzeug mitfahren kann.
Hier sind die Abschleppkosten erstattungsfähig, selbst wenn die Entfernung größer ist.
5. Abschleppkosten bei Totalschaden – Besondere Regeln
Liegt ein klar erkennbarer Totalschaden vor, übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel nur die Kosten für das Abschleppen zum nächstgelegenen Schrottplatz.
Ausnahme:
Falls der Geschädigte einen Neuwagen als Ersatzfahrzeug erwirbt und der Händler das Unfallfahrzeug zu einem vertretbaren Preis (auch im schrottreifen Zustand) in Zahlung nimmt, kann ein längerer Abschleppweg erstattungsfähig sein.
Das sollten Sie beachten
✅ Abschleppkosten sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn das Fahrzeug durch den Unfall fahruntüchtig wird.
✅ Die Erstattung kann problematisch sein, wenn das Fahrzeug nicht zur nächstgelegenen Werkstatt, sondern über eine größere Distanz abgeschleppt wird.
✅ Eine Entfernung von bis zu 100 km zur Vertrauenswerkstatt kann zulässig sein.
✅ In Sonderfällen kann das Fahrzeug auch direkt zum Wohnort abgeschleppt werden.
✅ Bei einem Totalschaden werden meist nur die Abschleppkosten zum nächsten Schrottplatz übernommen.
Rechtsprechung zu Abschleppkosten nach Verkehrsunfall
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