Rechtsgrundlagen beim Fahrstreifenwechsel
Ein Fahrstreifenwechsel birgt immer ein gewisses Unfallrisiko. Besonders auf mehrspurigen Straßen und Autobahnen kommt es regelmäßig zu Unfällen, wenn ein Fahrzeug die Spur wechselt und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder kollidiert. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) stellt klare Regeln für den Fahrstreifenwechsel auf, um solche Unfälle zu vermeiden.
Spurwechsel nur ohne Gefährdung anderer
Gemäß § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass der Spurwechsler in der Pflicht ist, den Wechsel sicher durchzuführen. Im Falle eines Unfalls wird daher in der Regel von einer Alleinhaftung des Spurwechslers ausgegangen.
Typische Unfallkonstellationen und Haftungsfragen
1. Kollision durch Fahrstreifenwechsel
Kommt es während des Spurwechsels zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, liegt die Schuld fast immer beim Spurwechsler. Da dieser laut Gesetz verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der Wechsel ohne Gefahr für andere erfolgt, trägt er in solchen Fällen regelmäßig die volle Haftung.
2. Auffahrunfall nach Spurwechsel
Wechselt ein Fahrzeug die Spur und wird daraufhin von einem anderen Fahrzeug aufgefahren, bleibt die Hauptverantwortung ebenfalls beim Spurwechsler. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, der normalerweise bei Auffahrunfällen gilt, tritt in solchen Fällen in den Hintergrund. Das bedeutet, dass derjenige, der aufgefahren ist, nicht automatisch als Hauptschuldiger gilt.
3. Mithaftung anderer Verkehrsteilnehmer
Eine Mithaftung kommt in Betracht, wenn anderen Unfallbeteiligten ein Fahrfehler nachgewiesen werden kann. Hierzu gehören beispielsweise:
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Überhöhte Geschwindigkeit: Hat das andere Fahrzeug die zulässige Geschwindigkeit überschritten, kann eine Mithaftung angenommen werden. Dies gilt besonders auf Autobahnen, wenn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten wurde.
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Ungebremstes Weiterfahren: Erkennt ein Fahrer, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die Spur wechselt, und fährt er dennoch ohne Reaktion weiter, kann ihm eine Mitschuld zugewiesen werden.
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Nichtbeachtung des Sicherheitsabstands: Hält ein Fahrer keinen ausreichenden Abstand ein und kann deshalb nicht mehr rechtzeitig reagieren, kann dies ebenfalls eine Mithaftung begründen.
4. Einfahren auf die Autobahn
Beim Einfahren auf eine Autobahn gilt gemäß § 18 Abs. 3 StVO, dass der fließende Verkehr Vorrang hat. Wer von einem Einfädelungsstreifen auf die Fahrbahn wechselt, muss sich in den Verkehr einordnen, ohne andere zu gefährden.
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Der fließende Verkehr ist dazu verpflichtet, das Einfädeln zu ermöglichen. Wenn das Fahrzeug im fließenden Verkehr trotz klar erkennbarer Einfädelabsicht weder die Geschwindigkeit verringert noch – sofern zumutbar – auf die linke Spur ausweicht, kann es je nach Einzelfall eine Mitschuld tragen.
Was tun nach einem Unfall beim Fahrstreifenwechsel?
Falls Sie in einen Unfall beim Spurwechsel verwickelt sind, sollten Sie folgende Maßnahmen ergreifen:
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Unfallstelle absichern: Warnblinklicht einschalten, Warnweste anlegen und gegebenenfalls ein Warndreieck aufstellen.
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Polizei rufen: Vor allem bei strittigen Haftungsfragen ist es ratsam, die Polizei hinzuzuziehen.
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Beweise sichern: Fotos vom Unfallort, von den Fahrzeugen und eventuellen Spuren machen.
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Zeugen identifizieren: Falls es Zeugen gibt, deren Kontaktdaten notieren.
Grundsätzlich trägt der Spurwechsler die Hauptverantwortung für die Sicherheit des Fahrmanövers. In den meisten Fällen führt dies zu einer Alleinhaftung. Allerdings können auch andere Verkehrsteilnehmer eine Mitschuld tragen, insbesondere bei überhöhter Geschwindigkeit oder fehlender Reaktion auf ein erkennbares Fahrmanöver.
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