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Fahrstreifenwechsel

Gemäß § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einem Unfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ist daher im Regelfall von einer Alleinhaftung des Spurchwechslers auszugehen.

Wechselt ein Fahrzeug die Spur und fährt daraufhin ein anderes auf, ist ebenfalls von einer Alleinhaftung des Spurwechslers auszugehen. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden tritt dahinter im Regelfall zurück. 

Eine Mithaftung anderer Beteiligter kommt aber in Betracht, wenn diesen ein Fahrfehler nachgewiesen werden kann. Hierzu gehören sowohl Fahrfehler vor dem Spurwechsel des Unfallgegners (z.B. überhöhte Geschwindigkeit) als auch danach (z.B. ungebremstes Weiterfahren trotz Erkennbarkeit des Spurwechsels).

Auf Autobahnen ist mit einer Mithaftung aufgrund überhöhter Geschwindigkeit insbesondere bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeitsverordnung) zu rechnen.

Beim Einfahren in eine Autobahn hat der fließende Verkehr Vorrang (§ 18 Abs. 3 StVO). Jedoch hat der fließende Verkehr die Einfahrt zu ermöglichen. Wenn das Fahrzeug des fließenden Verkehrs trotz Erkennbarkeit des Einfahrens seine Geschwindigkeit nicht verringert oder –  bei Zumutbarkeit  – nicht nach links ausweicht, kommt je nach Lage des Falls eine Mithaftung in Betracht.