Für die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehenden Schäden haftet nicht etwa nur deren Verursacher, sondern – gemäß § 7 StVG – auch der Halter des Fahrzeugs.
Diese sogenannte Halterhaftung folgt anderen Grundsätzen als die Haftung des Unfallversursachers nach den §§ 823ff. BGB. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Haftungskonzepten ist der Umstand, dass die Haftung aus § 823 BGB als Verschuldenshaftung, die Halterhaftung dagegen als Gefährdungshaftung ausgestaltet ist. Für einen Anspruch aus § 823 BGB muss der Anspruchsteller ein zumindest fahrlässig begangenes Fehlverhalten des Anspruchsgegners vortragen und im Bestreitensfalle beweisen. Dies kann bei Verkehrsunfällen ohne Zeugen, bei denen die Parteien einen unterschiedlichen Unfallhergang behaupten, Probleme aufwerfen. Läßt sich keine der unterschiedlichen Unfallschilderungen beweisen, kann dies zur Folge haben, dass der Anspruchsteller seinen behaupteten Anspruch aus § 823 BGB nicht durchsetzen kann.
Die Halterhaftung nach § 7 StVG ist dagegen an andere Voraussetzungen geknüpft. Für die Haftung des Halters kommt es zunächst einmal darauf an, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Kann dies nachgewiesen werden, kommt eine Haftung des Halters in Betracht. Der Anspruchsteller braucht nicht nachzuweisen, dass der Halter den Schaden durch sein Verhalten verursacht hat. Es genügt, dass sich durch den Eintritt des Schadens die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht hat.
Es gibt allerdings Ausnahmen von der Halterhaftung nach § 7 StVG.
- Eine wichtige Ausnahme ist das Entfallen der Haftung bei Höherer Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG
- Die Haftung nach § 7 StVG entfällt ebenfalls bei einer sogenannten Schwarzfahrt. § 7 Abs. 3 StVG führt dazu aus: „Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist.“
- Daneben enthält § 8 StVG noch weitere Ausnahmen zur Halterhaftung. Eine Halterhaftung ist z.B. auch bei Fahrzeugen, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, ausgeschlossen.
..