Die Halterhaftung bei Verkehrsunfällen ist ein Haftungsrisiko für Fahrzeughalter, das im Regelfall durch die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Gemäß § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haftet nicht nur der Unfallverursacher, sondern auch der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.
Was bedeutet Halterhaftung?
Unter Halterhaftung versteht man die verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen. Dies bedeutet, dass der Halter eines Fahrzeugs auch dann haftet, wenn er den Unfall nicht selbst verursacht hat. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 7 StVG, wonach der Halter für Schäden haftet, die aus der sogenannten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs resultieren.
Unterschied zwischen Halterhaftung und Verschuldenshaftung
Ein zentraler Unterschied zwischen der Halterhaftung nach § 7 StVG und der Haftung nach den §§ 823 ff. BGB besteht im Verschuldensmaßstab:
- Verschuldenshaftung nach § 823 BGB: Der Geschädigte muss nachweisen, dass der Unfallverursacher schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich, gehandelt hat. Dies kann problematisch sein, wenn es keine Zeugen gibt oder die Unfallbeteiligten unterschiedliche Schilderungen des Geschehens liefern.
- Gefährdungshaftung nach § 7 StVG: Hier muss der Geschädigte lediglich nachweisen, dass der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Ein Verschulden des Halters ist nicht erforderlich, es reicht aus, dass sich die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht hat.
Voraussetzungen für die Halterhaftung
Damit der Halter eines Fahrzeugs haftet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Betrieb eines Kraftfahrzeugs: Der Schaden muss im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs stehen.
- Schaden durch das Fahrzeug: Es muss ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt worden sein.
- Keine Ausnahme nach StVG: Die Halterhaftung kann unter bestimmten Umständen entfallen (siehe unten).
Ausnahmen von der Halterhaftung
Trotz der grundsätzlichen Gefährdungshaftung gibt es gesetzliche Ausnahmen, die eine Entlastung des Fahrzeughalters ermöglichen, die wichtigsten sind folgende:
1. Höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)
Die Halterhaftung entfällt, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde. Darunter versteht man ein außergewöhnliches, unabwendbares Ereignis, das nicht mit dem Fahrzeugbetrieb zusammenhängt, wie z. B. Naturkatastrophen.
2. Schwarzfahrt (§ 7 Abs. 3 StVG)
Falls jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt (sogenannte Schwarzfahrt), ist primär der unbefugte Fahrer haftbar. Allerdings bleibt daneben der Halter haftbar, wenn er die unbefugte Nutzung durch eigenes Verschulden ermöglicht hat, etwa durch leicht zugängliche Fahrzeugschlüssel.
3. Bestimmte Fahrzeugtypen (§ 8 StVG)
Die Halterhaftung entfällt zudem für bestimmte Fahrzeuge, insbesondere solche mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h. Das betrifft beispielsweise landwirtschaftliche Maschinen oder bestimmte Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter).
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