OLG Brandenburg zur Wirksamkeit eines Bußgeldbescheids und Verwertbarkeit einer Blutprobe
Das OLG Brandenburg stellte klar: Ein Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr bleibt auch dann wirksam, wenn die Tatörtlichkeit nicht mit einer Hausnummer, sondern nur mit Ort, Postleitzahl und Straßenbezeichnung angegeben ist – sofern keine Verwechslungsgefahr besteht und der Tatort ausreichend konkretisiert ist. Die Entscheidung betont, dass die sogenannte Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids nicht durch jede unvollständige Ortsangabe beeinträchtigt wird. Für Betroffene zeigt sich: Nicht jeder Formfehler führt zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids.