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Wirksamkeit des Bußgeldbescheides

OLG Brandenburg Cannabis

OLG Brandenburg zur Wirksamkeit eines Bußgeldbescheids und Verwertbarkeit einer Blutprobe

Das OLG Brandenburg stellte klar: Ein Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr bleibt auch dann wirksam, wenn die Tatörtlichkeit nicht mit einer Hausnummer, sondern nur mit Ort, Postleitzahl und Straßenbezeichnung angegeben ist – sofern keine Verwechslungsgefahr besteht und der Tatort ausreichend konkretisiert ist. Die Entscheidung betont, dass die sogenannte Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids nicht durch jede unvollständige Ortsangabe beeinträchtigt wird. Für Betroffene zeigt sich: Nicht jeder Formfehler führt zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids.

OLG Brandenburg – Beschluss vom 10.02.25

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az. 1 ORbs 284/24) klargestellt, dass ein Bußgeldbescheid wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss auch ohne genaue Hausnummer wirksam sein kann – sofern der Tatort anderweitig hinreichend eingegrenzt ist. Zudem stellte das Gericht fest, dass selbst bei unvollständiger Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation ein Beweisverwertungsverbot regelmäßig nur greift, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung rechtzeitig widerspricht.

Fehlende Hausnummer bei der Tatortbezeichnung kann zu Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides führen

Das Amtsgericht Schleswig hatte über einen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu entscheiden, in dem als Tatort nur eine Straßenbezeichnung ohne nähere Eingrenzung angegeben war. Die Angabe der Hausnummer fehlte. Die Fahrtstrecke, auf der die vorgeworfene… mehrFehlende Hausnummer bei der Tatortbezeichnung kann zu Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides führen