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Wartepflicht

Wartepflicht nach Verkehrsunfall

Dauer der Wartepflicht nach Verkehrsunfall

Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, muss so lange am Unfallort bleiben, bis alle notwendigen Feststellungen getroffen werden können (§ 34 Abs. 1 StVO). Die Dauer der Wartepflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – in der Regel sind 15 bis 30 Minuten angemessen. Ein bloßer Zettel am Fahrzeug des Geschädigten reicht nicht aus. In bestimmten Situationen, etwa bei medizinischen Notfällen, kann die Wartepflicht entfallen. Um rechtliche Konsequenzen wie eine Anzeige wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Polizei zu informieren und den Unfall offiziell aufnehmen zu lassen.

AG Kerpen – Urteil vom 05.04.05

1. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer nach einem Unfall eine Unterredung über den Schadenausgleich barsch beendet, dann aber länger am Unfallort verbleibt, als der Unfallgegner. In diesen Fällen scheidet auch eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da keine Wartepflicht mehr besteht, wenn der feststellungsberechtigte Unfallgegner bereits die Unfallstelle verlassen hat.

2. Aus systematischen Gründen kommt eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht mehr in Betracht, wenn der Geschädigte die Unfallstelle vor dem Schädiger verlassen hat und darin ein Verzicht auf Feststellungen liegt. Von einem solchen Verzicht kann der Schädiger regelmäßig dann ausgehen, wenn der Geschädigte zuvor kein Feststellungsinteresse bekundet hat.