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Wartefrist

Wartepflicht nach Verkehrsunfall

Dauer der Wartepflicht nach Verkehrsunfall

Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, muss so lange am Unfallort bleiben, bis alle notwendigen Feststellungen getroffen werden können (§ 34 Abs. 1 StVO). Die Dauer der Wartepflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – in der Regel sind 15 bis 30 Minuten angemessen. Ein bloßer Zettel am Fahrzeug des Geschädigten reicht nicht aus. In bestimmten Situationen, etwa bei medizinischen Notfällen, kann die Wartepflicht entfallen. Um rechtliche Konsequenzen wie eine Anzeige wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Polizei zu informieren und den Unfall offiziell aufnehmen zu lassen.

Unfallflucht, Fahrerflucht

§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Ein Unfall im Straßenverkehr kann schnell passieren – doch wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht eine Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB. Dieses Delikt wird mit empfindlichen Strafen geahndet und kann nicht nur hohe Geldstrafen, sondern auch den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben.

Doch wann liegt überhaupt eine Fahrerflucht vor? Grundsätzlich muss jeder Unfallbeteiligte am Unfallort bleiben, um seine Personalien anzugeben oder eine angemessene Wartezeit einzuhalten, falls kein Geschädigter anwesend ist. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.