Zum Inhalt springen
Startseite | Viermonatsfrist

Viermonatsfrist

Führerschein und Autoschlüssel vor Behördengebäude

Kammergericht Berlin: Keine Viermonatsfrist bei späterem Fahrverbot – wichtige Klarstellung zu § 25 Abs. 2a StVG

📅 Beschluss vom 07.02.2025 – 3 ORbs 11/25 – 122 SsBs 2/25 Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. Februar 2025 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das sogenannte Erstverbüßerprivileg beim Fahrverbot nach § 25 Abs.… mehrKammergericht Berlin: Keine Viermonatsfrist bei späterem Fahrverbot – wichtige Klarstellung zu § 25 Abs. 2a StVG

Ein deutscher Führerschein und ein Autoschlüssel liegen auf einer Oberfläche im Vordergrund. Im Hintergrund ist unscharf ein Behördengebäude mit klassischer Fassade und großen Fenstern zu erkennen.

Die Viermonatsfrist beim Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG

Die Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG ermöglicht es bestimmten Verkehrsteilnehmern, ein Fahrverbot bis zu vier Monate nach Rechtskraft der Entscheidung anzutreten. Diese gesetzliche Schonfrist gilt jedoch nur für Ersttäter und setzt voraus, dass der Führerschein rechtzeitig in amtliche Verwahrung gegeben wird. Was es mit dem sogenannten privilegierten Fahrverbot auf sich hat, für wen die Regelung gilt und worauf Betroffene unbedingt achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Kammergericht Berlin – Beschluss vom 07.02.25

Wird gegen den Betroffenen erst nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt, so steht auch dies dem sog. Erstverbüßerprivileg entgegen (§ 25 Abs. 2a Alt. 2 StVG).

2. Liegen zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung weniger als zwei Jahre, besteht für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich kein Anlass, die tatrichterliche Bewertung, das durch die BKatV indizierte Fahrverbot sei noch erforderlich, zu beanstanden.

3. Sieht der Tatrichter vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer ab, so bedarf dies gegebenenfalls einer Bewertung, ob der Betroffene oder sein Verteidiger diesen Zeitablauf zu „vertreten“ haben. Ergaben sich Verzögerungen etwa aus abredewidrigem Verteidigerverhalten, so bedürfte das Absehen vom Fahrverbot einer eingehenden Begründung (nicht tragend).