§ 36 StVO – Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. (2) An Kreuzungen ordnet an: 1. Seitliches Ausstrecken… mehr§ 36 StVO – Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten