§ 33 StVO – Verkehrsbeeinträchtigungen
(1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern, 2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, 3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn… mehr§ 33 StVO – Verkehrsbeeinträchtigungen