AG Rottweil – Beschluss vom 11.11.24
Zum Inhalt der Entscheidung: Eine Einstellung nach § 205 StPO (Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen) bewirkt kein Ruhen des Verfahrens, d.h. die Verjährungsfrist wird hierdurch nicht verlängert. Amtsgericht Rottweil Beschluss vom 11.11.2024 9 OWi… mehrAG Rottweil – Beschluss vom 11.11.24