Das besondere öffentliche Interesse als Verfolgungsvoraussetzung bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr
Das besondere öffentliche Interesse spielt eine entscheidende Rolle bei der Strafverfolgung der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr. Während grundsätzlich ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag tätig werden, wenn die Tat eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit darstellt. Besonders bei schweren Verletzungen, groben Verkehrsverstößen oder Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss wird eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse eingeleitet.