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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wartepflicht nach Verkehrsunfall

Dauer der Wartepflicht nach Verkehrsunfall

Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, muss so lange am Unfallort bleiben, bis alle notwendigen Feststellungen getroffen werden können (§ 34 Abs. 1 StVO). Die Dauer der Wartepflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – in der Regel sind 15 bis 30 Minuten angemessen. Ein bloßer Zettel am Fahrzeug des Geschädigten reicht nicht aus. In bestimmten Situationen, etwa bei medizinischen Notfällen, kann die Wartepflicht entfallen. Um rechtliche Konsequenzen wie eine Anzeige wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Polizei zu informieren und den Unfall offiziell aufnehmen zu lassen.

BGH zur Fahrerflucht

Eine Fahrerflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) kann auch begehen, wer den Unfallort als letzter verläßt. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Unfallbeteiligter den unfallaufnehmenden Polizeibeamten geschildert, er habe den Unfall als unbeteiligter… mehrBGH zur Fahrerflucht