Dauer der Wartepflicht nach Verkehrsunfall
Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, muss so lange am Unfallort bleiben, bis alle notwendigen Feststellungen getroffen werden können (§ 34 Abs. 1 StVO). Die Dauer der Wartepflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – in der Regel sind 15 bis 30 Minuten angemessen. Ein bloßer Zettel am Fahrzeug des Geschädigten reicht nicht aus. In bestimmten Situationen, etwa bei medizinischen Notfällen, kann die Wartepflicht entfallen. Um rechtliche Konsequenzen wie eine Anzeige wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Polizei zu informieren und den Unfall offiziell aufnehmen zu lassen.