§ 35 StVG – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des… mehr§ 35 StVG – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten