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Übermittlung von Fahrzeugdaten in das Ausland

§ 37 StVG – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, b) zur… mehr§ 37 StVG – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes