§ 40 StVG – Übermittlung sonstiger Daten
Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem… mehr§ 40 StVG – Übermittlung sonstiger Daten