§ 29 StVG – Tilgung der Eintragungen
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung nach… mehr§ 29 StVG – Tilgung der Eintragungen