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Straßenverkehrsgefährdung

Verkehrsszene

63. Deutscher Verkehrsgerichtstag – Empfehlungen des Arbeitskreises IV: Die „sieben Todsünden“ des § 315c StGB auf dem Prüfstand

Der Arbeitskreis IV des 63. Deutschen Verkehrsgerichtstages hat sich mit der Aktualität der sogenannten „sieben Todsünden“ des § 315c StGB befasst. Die Vorschrift, die besonders gefährliches Fahrverhalten unter Strafe stellt, entspricht in Teilen nicht mehr… mehr63. Deutscher Verkehrsgerichtstag – Empfehlungen des Arbeitskreises IV: Die „sieben Todsünden“ des § 315c StGB auf dem Prüfstand

Öffentlicher Verkehrsraum

Wann liegt kein öffentlicher Verkehrsraum vor?

Der öffentliche Verkehrsraum ist ein zentraler Begriff im Verkehrsrecht und entscheidend für die Anwendung vieler Vorschriften, darunter die Unfallflucht (§ 142 StGB) und die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Doch nicht jede Fläche, auf der sich Fahrzeuge bewegen, zählt automatisch dazu. Private Werksgelände, landwirtschaftlich genutzte Flächen oder Parkplätze mit Zugangsbeschränkungen gelten in der Regel nicht als öffentlicher Verkehrsraum. Die genaue Abgrenzung ist von großer Bedeutung, da bestimmte Verkehrsdelikte nur geahndet werden können, wenn sie im öffentlichen Verkehrsraum begangen wurden. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Kriterien für die Einordnung maßgeblich sind und welche Flächen nicht unter diesen Begriff fallen