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Straßenverkehrsgefährdung

Verkehrsszene

63. Deutscher Verkehrsgerichtstag – Empfehlungen des Arbeitskreises IV: Die „sieben Todsünden“ des § 315c StGB auf dem Prüfstand

Der Arbeitskreis IV des 63. Deutschen Verkehrsgerichtstages hat sich mit der Aktualität der sogenannten „sieben Todsünden“ des § 315c StGB befasst. Die Vorschrift, die besonders gefährliches Fahrverhalten unter Strafe stellt, entspricht in Teilen nicht mehr… mehr63. Deutscher Verkehrsgerichtstag – Empfehlungen des Arbeitskreises IV: Die „sieben Todsünden“ des § 315c StGB auf dem Prüfstand

Öffentlicher Verkehrsraum

Wann liegt kein öffentlicher Verkehrsraum vor?

Der öffentliche Verkehrsraum ist ein zentraler Begriff im Verkehrsrecht und entscheidend für die Anwendung vieler Vorschriften, darunter die Unfallflucht (§ 142 StGB) und die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Doch nicht jede Fläche, auf der sich Fahrzeuge bewegen, zählt automatisch dazu. Private Werksgelände, landwirtschaftlich genutzte Flächen oder Parkplätze mit Zugangsbeschränkungen gelten in der Regel nicht als öffentlicher Verkehrsraum. Die genaue Abgrenzung ist von großer Bedeutung, da bestimmte Verkehrsdelikte nur geahndet werden können, wenn sie im öffentlichen Verkehrsraum begangen wurden. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Kriterien für die Einordnung maßgeblich sind und welche Flächen nicht unter diesen Begriff fallen

Gefährdung des Straßenverkehrs - § 315c StGB

Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB – Tatbestand, Strafen und Verteidigung

Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist eine schwerwiegende Straftat, die bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosen Verhalten vorliegt. Dazu zählen unter anderem das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie gefährliche Fahrmanöver wie das Missachten der Vorfahrt oder riskantes Überholen. Eine Verurteilung kann drastische Folgen haben – von hohen Geldstrafen über Punkte in Flensburg bis hin zum Führerscheinentzug und Freiheitsstrafen. Erfahren Sie in diesem Artikel, welche Tatbestände unter § 315c StGB fallen, wie Gerichte eine Gefährdung bewerten und warum eine rechtzeitige Strafverteidigung entscheidend ist.