§ 29 StVO – Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten. (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der… mehr§ 29 StVO – Übermäßige Straßenbenutzung