§ 23 StVO – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem… mehr§ 23 StVO – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers