§ 20 StVO – Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit… mehr§ 20 StVO – Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse