§ 23 StVG – Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. (2) Ordnungswidrig handelt,… mehr§ 23 StVG – Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile