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Körperverletzung

Nr. 243 RiStBV

Nr. 243 RiStBV – Verkehrsstraftaten, Körperverletzungen im Straßenverkehr (1) In Verkehrsstrafsachen wird der Staatsanwalt, wenn nötig (vgl. Nr. 3), die Ermittlungen selbst führen, den Tatort besichtigen, die Spuren sichern lassen und frühzeitig – in der Regel schon… mehrNr. 243 RiStBV