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Körperverletzung

Besonderes öffentliches Interesse bei fahrlässiger Körperverletzung

Das besondere öffentliche Interesse als Verfolgungsvoraussetzung bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr

Das besondere öffentliche Interesse spielt eine entscheidende Rolle bei der Strafverfolgung der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr. Während grundsätzlich ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag tätig werden, wenn die Tat eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit darstellt. Besonders bei schweren Verletzungen, groben Verkehrsverstößen oder Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss wird eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse eingeleitet.

RiStBV

Nr. 243 RiStBV: Einstellung von Ermittlungsverfahren bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr

Die Nr. 243 RiStBV regelt die Einstellung von Ermittlungsverfahren bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr. Besonders bei geringfügigen Verletzungen und alltäglichen Unfallsituationen, wie einem Auffahrunfall, neigt die Staatsanwaltschaft dazu, das Verfahren einzustellen – insbesondere wenn kein Alkohol oder Drogen im Spiel sind. Da es sich um ein Antragsdelikt nach § 230 StGB handelt, wird ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nur in Ausnahmefällen bejaht. Verteidiger können sich frühzeitig auf Nr. 243 Abs. 3 RiStBV berufen und die Verfahrenseinstellung beantragen.

Fahrlässige Körperverletzung

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr: Definition und rechtliche Konsequenzen

Die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr ist eine strafbare Handlung nach § 229 StGB und liegt vor, wenn eine Person durch Sorgfaltspflichtverletzung einen anderen verletzt. Besonders häufig geschieht dies durch Ablenkung, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Vorfahrtsverstöße. Die Strafe reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, abhängig von der Schwere der Verletzung und den Umständen des Unfalls. Zudem drohen Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder der Entzug der Fahrerlaubnis