§ 6b StVG – Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
(1) Wer Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder ausgeben will, hat dies der Zulassungsbehörde vorher anzuzeigen. (2) (weggefallen) (3) Über die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe von Kennzeichen sind nach näherer Bestimmung (§ 6… mehr§ 6b StVG – Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen