§ 12a StVG – Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter
(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige 1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro, 2. im Fall… mehr§ 12a StVG – Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter