§ 12 StVG – Höchstbeträge
(1) Der Ersatzpflichtige haftet 1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht… mehr§ 12 StVG – Höchstbeträge