Kammergericht Berlin – Beschluss vom 11.09.24
Aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 BKatV ist es grundsätzlich fehlerhaft, die Herabsetzung der Regelgeldbuße damit zu begründen, der Betroffene habe keine Voreintragung im Fahrerlaubnisregister.
Aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 BKatV ist es grundsätzlich fehlerhaft, die Herabsetzung der Regelgeldbuße damit zu begründen, der Betroffene habe keine Voreintragung im Fahrerlaubnisregister.
Gemäß § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann ein Fahrverbot für die Dauer von bis zu drei Monaten verhängt werden, wenn der Fahrer eine „beharrliche Pflichtverletzung“ begangen hat. I. Der rechtliche Rahmen von §… mehrFahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzungen
Rechtsprechung zum Absehen vom Fahrverbot wegen sonstiger Gründe Kammergericht – Beschluss vom 11.09.24: Aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 BKatV ist es grundsätzlich fehlerhaft, die Herabsetzung der Regelgeldbuße damit zu begründen, der Betroffene… mehrEntscheidungen zum Absehen vom Fahrverbot – sonstige Gründe
Kammergericht – Beschluss vom 11.09.24: Möchte der Tatrichter vom Regelfahrverbot absehen, weil dieses den Betroffenen aus familiären und beruflichen Gründen besonders hart treffe, so ist diese Bewertung mit Tatsachen zu belegen. Gehen diese auf die… mehrEntscheidungen zum Absehen vom Fahrverbot wegen beruflicher Härten
Gemäß einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.01.10 kann in einer Bußgeldsache von der Verhängung eines Fahrverbots nicht nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte abgesehen werden, sondern auch bei Vorliegen einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher… mehrOLG Hamm: Zum Absehen vom Fahrverbot wegen außergewöhnlicher Härten