§ 64 StVG – Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere… mehr§ 64 StVG – Gemeinsame Vorschriften