§ 6e StVG – Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1. das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen… mehr§ 6e StVG – Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung